EuGH, Zweite Kammer — 228/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 8. März 1983 richtet.2)Die Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, wird aufgehoben.3)Die Angelegenheit wird an die Kommission zurückverwiesen, damit diese das Disziplinarverfahren gegen den Kläger mit einer ordnungsgemäß begründeten Entscheidung beenden kann.4)Die Konnnission trägt die Kosten des Verfahrens.