EuGH — 229/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Cour d'appel Poitiers mit Urteil vom 28. September 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.2)Im Rahmen derartiger nationaler Rechtsvorschriften stellen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen dar,nach denen der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Endverkaufspreis dieses Buches festzusetzen hat, oder die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.