EuGH, Fünfte Kammer — 231/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Präsidenten des Tribunal de commerce Toulouse mit Beschluß vom 1. August 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Die Artikel 3 Buchstabe f, 5, 85 und 86 verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.2)Artikel 30 verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.