EuGH, Dritte Kammer — 233/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) vor einer Entscheidung in der Sache für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.2)Die Rechtssache wird zur Sachentscheidung über die sonstigen Klageanträge dem Gerichtshof vorgelegt.3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.