EuGH, Zweite Kammer — 234/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 26. September 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Begriff „wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist aufgrund der „objektiven technischen Merkmale“ zu bestimmen, die die Konstruktion dieser Instrumente, Apparate oder Geräte und die mit ihnen erzielbaren Ergebnisse betreffen.2)Mit dem Begriff „wissenschaftliche Arbeiten“, der sich auf die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung bezieht, ist die Erlangung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeint.