EuGH, Vierte Kammer — 241/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 3. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens gilt für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, und zwar auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen.2)Alle Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, insbesondere solche, die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen, fallen in die in Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dagegen fallen Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit nach diesem Artikel.