EuGH — 243/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Urteil vom 21. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Wenn ein Bündel von Vereinbarungen zwischen einem spezialisierten Zeitungsund Zeitschriftengroßhändler in einem Mitgliedstaat und der großen Mehrheit der Verleger solcher Erzeugnisse in diesem Mitgliedstaat sowie bestimmten Verlegern in anderen Mitgliedstaaten, deren Erzeugnisse im ersten Mitgliedstaat vertrieben werden, im Ergebnis die Zulassung von Einzelhandelsverkaufsstellen dem Ermessen des Grossisten oder einer von ihm im Rahmen der Vereinbarungen geschaffenen Stelle überläßt, so findet Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag hierauf Anwendung.2)Ein selektives Vertriebssystem für Presseerzeugnisse, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ist gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer von quantitativen Gesichtspunkten abhängt. Die Kommission kann jedoch im Rahmen eines Freistellungsantrags nach Artikel 85 Absatz 3 prüfen, ob solche Gesichtspunkte im Einzelfall gerechtfertigt sind.3)Ein selektives Vertriebssystem für Presseerzeugnisse, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer auf Unternehmen einer bestimmten Gruppe weniger streng angewandt werden als auf andere Einzelhändler.4)Enthält ein selektives Vertriebssystem für Presseerzeugnisse, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, eine Preisbindung, so ist es mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar. Die Kommission kann jedoch bei der Prüfung eines Freistellungsantrags nach Artikel 85 Absatz 3 prüfen, ob ein solcher Bestandteil des Vertriebssystems gerechtfertigt ist.