EuGH — 248/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie vom Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.