EuGH, Zweite Kammer — 249/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Antwerpen mit Urteil vom 28. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Eine soziale Leistung wie die im belgischen Gesetz vom 7. August 1974 vorgesehene, durch die allgemein der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden soll, fällt nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, wie er in Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegt ist.2)Eine soziale Leistung wie die im belgischen Gesetz vom 7. August 1974 vorgesehene, durch die allgemein der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden soll, ist eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968. Nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung darf die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn dies bei Angehörigen dieses Mitgliedstaats nicht gefordert wird.