EuGH, Erste Kammer — 263/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Entscheidung des Kommissars Tugendhat, mit der die endgültige Beurteilung von Frau Turner für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 4. Mai 1979 festgestellt worden ist, wird aufgehoben.2)Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsstreits.