EuGH, Erste Kammer — 266/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983, die Einstufung der Klägerin nicht zu überprüfen, und die Entscheidung der Kommission vom 5. August 1983 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin werden aufgehoben.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.