EuGH — 267/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 18. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68 müssen nicht notwendig ständig bei diesem wohnen, um ein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können. Artikel 11 dieser Verordnung begründet kein Aufenthaltsrecht, das gegenüber dem in Artikel 10 vorgesehenen selbständig ist.