EuGH — 269/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie in Artikel D 21 des Code des Postes et Télécommunications ermäßigte Postgebühren nur für französische oder in Frankreich gedruckte Zeitungen und Zeitschriften unter Ausschluß gleichartiger Druckwerke aus den anderen Mitgliedstaaten, die in Frankreich bei der Post aufgegeben und vertrieben werden, vorgesehen hat.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.