EuGH — 270/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 52 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie den in Frankreich gelegenen Zweigniederlassungen und Agenturen von Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Bedingungen wie Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Frankreich ein Steuerguthaben für die von diesen Zweigniederlassungen und Agenturen bezogenen Dividenden französischer Gesellschaften gewährt hat.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.