EuGH — 272/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie als zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Widerruf im Sinne der Verordnung Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1) die Verpflichtung aufgestellt hat, daß diese Erzeugergemeinschaften ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Vertreter ihrer Mitglieder ausüben müssen, und daß sie für einen Teil ihres Hoheitsgebiets die zur vollständigen Durchführung dieser Verordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen hat.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.