EuGH — 274/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305 verstoßen, indem sie Artikel 10 Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 13 des Gesetzes Nr. 741 erlassen hat.2)Die Italienische Republik hat ferner gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 33 der Richtlinie 71/305 verstoßen, indem sie der Kommission den Wortlaut des Gesetzes Nr. 741 nicht offiziell übermittelt hat.3)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.