EuGH — 277/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie bei der Erhebung der zusätzlichen Grenzabgabe auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweinen verwendet wird, einen höheren Steuersatz angewandt hat als bei der Besteuerung von aus Wein gewonnenem Alkohol, der zur Herstellung des Likörweins „Marsala“ verwendet wird.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.