EuGH — 278/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie auf Schaumwein mit einer Herkunftsbezeichnung, der nach dem für ihn geltenden innerstaatlichen Recht durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden muß, einen höheren Mehrwertsteuersatz als auf vergleichbaren Schaumwein inländischer Erzeugung angewandt hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Streithelferin.