EuGH — 281/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die Bezeichnung „aceto“ (Essig) weiterhin Weinessig vorbehält, obwohl der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 3019) festgestellt hat, daß dies mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar ist.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.