EuGH, Fünfte Kammer — 284/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Højesteret mit Schreiben vom 15. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Beendigen die Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag im Anschluß an eine Erklärung des Arbeitgebers über die Zahlungseinstellung, so kann dies einer Entlassung durch den Arbeitgeber im Sinne der Richtlinie 75/129 des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen nicht gleichgestellt werden.2)Die Richtlinie 75/129 des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber tatsächlich erwogen hat, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufgestellt hat.