EuGH — 293/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Präsidenten des Tribunal de première instance Lüttich mit Beschluß vom 23. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Ebe Abgabe, Einschreibe- oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht stellt eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.2)Der Begriff der Berufsausbildung umfaßt den an einer Kunsthochschule erteilten Unterricht in der Fachrichtung Comic strips, wenn der Student durch diesen Unterricht auf den Erwerb einer Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet wird oder hierdurch die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung erlangt.