EuGH — 294/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Der Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 1982 über die Verteilung der im Posten 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Mittel und die Regelung des Erweiterten Präsidiums vom 29. Oktober 1983 über die für die Erstattung der Ausgaben der politischen Gruppierungen, die an den Europawahlen 1984 teilgenommen haben, bestimmten Mittel werden für nichtig erklärt.2)Jede Partei trägt ihre eigen Kosten.