EuGH — 39/83 R
Aus diesen Gründen ergeht im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes durch den Präsidenten der Dritten Kammer folgender BESCHLUSS 1.Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird abgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.