EuGH, Zweite Kammer — 43/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) beschlossen: 1)Die Hauptsache ist erledigt.2)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Honorars des Arztes, den die Klägerin für ihre ärztliche Untersuchung im Hinblick auf den Abschluß der am 18. Juni 1986 zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung benannt hat.3)Die Kosten, die die Beklagte der Klägerin als Vergütung eines Anwalts zu erstatten hat, werden auf 220000 BFR festgesetzt.4)Die Beklagte erstattet dem Gerichtshof den Betrag von 30000 BFR, der der Klägerin aufgrund der Bewilligung des Armenrechts gewährt worden ist.