EuGH — 73/83
beschlossen: 1.Die Klage ist unzulässig.2.Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
beschlossen: 1.Die Klage ist unzulässig.2.Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.