EuGH — 75/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1.Die Klage der Firma Fernere San Carlo ist in der Hauptsache erledigt.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1.Die Klage der Firma Fernere San Carlo ist in der Hauptsache erledigt.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.