EuGH — 175/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris Generalanwalt: G. F. Mancini Kanzler: P. Heim nach Artikel 91 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist.2.Die Kläger tragen die Kosten. Luxemburg, den 26. September 1984