EuGH — 2/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/130 des Rates vom 17. Februar 1975 und insbesondere aus deren Artikel 2 verstoßen, indem sie eine Beförderungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge verlangt hat, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und auf dem Weg nach Italien mit der Eisenbahn bis zum Bahnhof Lugano befördert werden, wenn dies der der Entladestelle für die Ware nächstgelegene geeignete Entladebahnhof ist und der Fuhrunternehmer gemäß Artikel 3 der Richtlinie den Nachweis für die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke erbringen kann.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.