EuGH, Zweite Kammer — 3/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Verfügung Nr. 146/83 A des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Entlassung des Klägers bei Ablauf seiner Probezeit wird aufgehoben.2)Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Verfahrens.