EuGH — 5/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Value Added Tax Tribunal London mit Beschluß vom 9. November 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Werden innerstaatliche Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 27 Absatz 5 der sechsten Richtlinie des Rates (77/388) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Kommission mitgeteilt worden sind, in der Weise geändert, daß eine Bezugnahme auf das Merkmal der Sicherung der Steuereinnahmen gestrichen wird, so stellt eine solche Anderung eine „Sondermaßnahme“ im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 dar, von der der Mitgliedstaat die Kommission nach Artikel 27 Absatz 2 zu unterrichten hat.2)Ein Mitgliedstaat, der dadurch gegen seine Verpflichtung aus Artikel 27 Absatz 2 der sechsten Richtlinie verstoßen hat, daß er die Kommission nicht mit einer Sondermaßnahme befaßt hat, die von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie abweicht und deren Erlaß damit der Ermächtigung durch den Rat nach Artikel 27 Absatz 1 bedarf, kann sich gegenüber einem einzelnen, der vor den innerstaatlichen Gerichten die Anwendung der im Einklang mit Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erlassenen steuerrechtlichen Vorschriften verlangt, nicht auf eine solche Maßnahme berufen.