EuGH, Dritte Kammer — 6/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 13. Dezember 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Entscheidung 82/549 der Kommission vom 27. Juli 1982 ist ungültig.