EuGH, Vierte Kammer — 11/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de grande instance Briey mit Urteil vom 14. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.2)Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 °/o von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.