EuGH — 18/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Presseunternehmen für Veröffentlichungen, die sie in den anderen Mitgliedstaaten drucken lassen, vom Genuß bestimmter Steuervergünstigungen ausgeschlossen hat.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.