EuGH — 19/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 13. Januar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es dem Inhaber eines Patents ermöglichen, das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses in diesem Staat zu verhindern, das in einem anderen Mitgliedstaat vom Inhaber einer Zwangslizenz an einem Parallelpatent, dessen Inhaber ebenfalls der Patentinhaber ist, hergestellt worden ist.2)Insoweit ist es unerheblich, ob die Zwangslizenz an ein Ausfuhrverbot geknüpft ist, ob in ihr Lizenzgebühren für den Patentinhaber festgesetzt sind und ob dieser deren Erhalt angenommen oder abgelehnt hat.