EuGH — 21/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Frankiermaschinen ohne hinreichende Begründung verweigert hat.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.