EuGH, Vierte Kammer — 27/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 1984 übermittelte Entscheidung der Kommission wird aufgehoben, soweit darin die Mitteilung der Zahlenangaben über die Quotenanpassungen versagt wird, die den einzelnen Eurofer nicht angehörenden Unternehmen aufgrund der Artikel 10 und 14 c der allgemeinen Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 gewährt worden sind.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.