EuGH — 28/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (70/524; ABl. L 270, S. 1), vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (74/63; ABl. 1974, L 38, S. 31) und vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (79/373; ABl. L 86, S. 30) sowie aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie in die deutsche Futtermittelgesetzgebung bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze für den Eisen- bzw. Natriumgehalt von Futtermitteln eingeführt hat.2)Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.