EuGH, Dritte Kammer — 30/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Entscheidung 80/716 der Kommission vom 7. Juli 1980 ist ungültig.