EuGH, Erste Kammer — 32/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Tariefcommissie Amsterdam mit Schreiben vom 12. Januar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der Begriff „Segel“ in der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist so auszulegen, daß er auch Segel umfaßt, die aus synthetischen Spinnstoffen hergestellt und speziell für Surfbretter bestimmt sind, wenn diese Segel gesondert von den Surfbrettern eingeführt werden.