EuGH — 33/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunale civile e penale Venedig mit Beschluß vom 24. November 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 für Recht erkannt hat, ist die Verordnung Nr. 2140/79 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1541/80 der Kommission geänderten Fassung insoweit ungültig, als sie die bei der Ausfuhr von Glukosepulver (Tarifstelle 17.02 B II a des Gemeinsamen Zolltarifs) anwendbaren Währungsausgleichsbeträge festsetzt. Die Ungültigerklärung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2140/79 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1541/80 der Kommission geänderten Fassung berechtigt nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor dem 15. Oktober 1980, dem Tag des Erlasses des die Ungültigkeit feststellenden Urteils, in Frage zu stellen.