EuGH, Vierte Kammer — 34/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de grande instance Nanterre mit Urteil vom 16. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.2)Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise aufgrund eines Raffinerieübernahmepreises bestimmt, der auf einen bestimmten, insbesondere auf einen auf der Grundlage der Preise und Kosten der inländischen Erzeuger berechneten, Betrag festgesetzt wird, und sie so den sich möglicherweise aus niedrigeren Gestehungspreisen der eingeführten Erzeugnisse ergebenden Wettbewerbsvorteil neutralisiert, indem sie verhindert, daß sich diese Gestehungspreise im Preis für den Verkauf an den Verbraucher niederschlagen.3)Es kann nicht angenommen werden, daß eine Regelung, die für Treibstoffe Mindestpreise vorschreibt, der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag dient.