EuGH — 39/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 6. Januar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3013/80 der Kommission vom 21. November 1980 in Frage stellen könnte.