EuGH — 41/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Beschluß vom 11. Januar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist insoweit ungültig, als er ausschließt, daß den Arbeitnehmern, die den französischen Rechtsvorschriften unterliegen, für ihre im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen französische Familienleistungen gewährt werden.2)Die festgestellte Ungültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann nicht zur Begründung von Forderungen herangezogen werden, die sich auf Leistungen für Zeiträume vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils beziehen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage eingereicht oder eine gleichwertige Beschwerde erhoben haben.