EuGH, Fünfte Kammer — 42/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klageparteien tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klageparteien tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.