EuGH — 44/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von den Commissioners for the special purposes of the Income Tax Acts mit Beschluß vom 14. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Gerichtshof ist für die Auslegung des Artikels 3 der Beitrittsakte zuständig. Die dort genannten Rechtsakte kann er im Rahmen dieser Zuständigkeit zwar zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Artikels auslegen, nicht aber zur Feststellung der aus diesen Rechtsakten fließenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten.2)Der Beschluß, den die Vertreter der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der EGKS, die sich als Oberster Rat der Europäischen Schule in Luxemburg konstituiert hatten, auf ihrer Sitzung vom 25. bis 27. Januar 1957 gefaßt haben, fällt unter Artikel 3 Absatz 3 der Beitritts akte; dadurch werden ihm jedoch keine Rechtswirkungen, die über die ursprünglichen hinausgehen, verliehen.3)Die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung des Artikels 5 EWG-Vertrag findet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages nicht zu gefährden, verbietet den Mitgliedstaaten, die den Lehrern der Europäischen Schulen von diesen gezahlten Bezüge zu besteuern, wenn die aus der Erhebung der nationalen Steuern folgende Belastung den Haushalt der Gemeinschaft trifft. Diese Verpflichtung hat keine unmittelbaren Wirkungen, auf die sich die einzelnen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten berufen könnten.4)Ein Mitgliedstaat ist weder nach Artikel 7 EWG-Vertrag noch nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, den vorerwähnten Beschluß von 1957 durchzuführen und die Bezüge derjenigen Lehrer einer auf seinem Gebiet gelegenen Europäischen Schule, die seine Staatsangehörigen sind, von den nationalen Steuern zu befreien.