EuGH — 46/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 6. Januar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Prüfung der Verordnungen der Kommission Nr. 746/79 vom 11. April 1979 zur Änderung bestimmter Währungsausgleichsbeträge für Getreide (ABl. L 95, S. 3) und Nr. 3013/80 vom 21. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 hinsichtlich gewisser Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2803/80 hinsichtlich gewisser Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor (ABl. L 312, S. 12) hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.