EuGH, Vierte Kammer — 47/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 15. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf eine von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferte Ware bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, während diese Steuer bei der Lieferung gleichartiger Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird.2)Der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtete Mehrwertsteuerbetrag, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, entsprichtbei einer Wertminderung der Ware zwischen dem Zeitpunkt der letzten Mehrwertsteuererhebung im Ausfuhrmitgliedstaat und dem der Einfuhr dem im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichteten Mehrwertsteuerbetrag, verringert um den Prozentsatz dieser Wertminderung, bei einer Wertsteigerung der Ware während dieses Zeitraums dem vollen Betrag der im Ausfahrmitgliedstaat tatsächlich entrichteten Mehrwertsteuer.