EuGH, Erste Kammer — 48/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 3. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Nach Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ist das Gericht eines Vertragsstaats zuständig, vor dem sich der Kläger rügelos auf eine Aufrechnungsforderung eingelassen hat, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht und für die nach Artikel 17 dieses Übereinkommens wirksam die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats vereinbart wurde.