EuGH, Vierte Kammer — 49/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 17. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens ist hinsichtlich der dort geforderten Rechtzeitigkeit der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks auch dann anwendbar, wenn die Zustellung unter Wahrung einer von dem Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat oder der Beklagte einen oder seinen ausschließlichen Wohnsitz im Bezirk oder im Staat dieses Gerichts hatte.2)Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann bei der Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, auch außergewöhnliche Tatsachen oder Umstände berücksichtigen, die nach der ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind.3)Als solche Umstände kann das Gericht des Vollstreckungsstaats bei dieser Prüfung berücksichtigen, daß der Kläger nach der Zustellung von einer neuen Adresse des Beklagten Kenntnis erhalten hat und daß es der Beklagte zu vertreten hat, daß das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat.