EuGH, Zweite Kammer — 51/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 7. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Der Ausdruck „Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind,“ in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 ist dahin auszulegen, daß Zubehör zollfrei eingeführt werden kann, wenn es für Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt ist, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn das Zubehör zum Einbau in ein Instrument, einen Apparat oder ein Gerät bestimmt ist, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind.